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Art. 1 § 7 LFBAG

Fassungen
01.08.2013 bis 18.04.2024 — BGBl. I Nr. 157/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.08.201318.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 724.07.199831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/1998
Art. 1 § 713.06.199023.07.1998 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 157/2013

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Schlagworte

Betriebsmanagement, Molkereiwirtschaft, Forstgartenwirtschaft

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153646